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Impressum
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Satzung der Marinekameradschaft
Bug 1992 e.V.
Satzung der Marinekameradschaft Bug 1992 e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. (MK Bug)
2. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e.
V. wurde am 31. Oktober 1992 gegründet.
3. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e.
V. hat ihren Sitz in Dranske.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist unter der Nummer 316
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bergen eingetragen.
§2
Ziel, Zweck und Aufgaben
1. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e.
V. will Förderer der nationalen und internationalen Seegeltung und des Seefahrtsgedankens
auf der Grundlage friedvoller Bestrebungen der Völker sein. Zugleich ist sie für
ihre Mitglieder Bindeglied zwischen Tradition und Gegenwartsaufgaben und dient im Besonderen
der Kameradschaft untereinander.
2. Die Mitglieder der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. bekennen sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten
Staatsform.
3. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e.
V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral
4. Die Marinekameradschaft Bug 1992 e.
V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften (§§ 51- 68 A0).
Ausgeschlossen sind:
- ein wirtschaftlicher Betrieb
- Zuwendungen aus Erträgen oder aus
sonstigen Mitteln der
Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. an ihre
Mitglieder
- die Durchführung von Aufgaben, die
dem Zweck der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. fremd sind.
- die Verwendung von Erträgen aus
dem Vermögen der
Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. entgegen
den satzungsmäßigen Bestimmungen
- Die verhältnismäßig hohe
Vergütung von Mitgliedern bei der Durchführung der satzungsmäßigen
Aufgaben(§ 670 BGB).
Im Falle der Auflösung der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. wird auf den § 15 verwiesen.
§3
Mittel zur Erreichung des Zwecks / Aufgaben
1. Pflege des Seefahrtsgedankens, der Seefahrt
und der Seegeltung in enger Zusammenarbeit mit der Bundesmarine und der Handelsschifffahrt.
2. Förderung und Pflege der deutschen
Marinetradition, des Seemännischen sowie Marinefliegerischen Brauchtums und Kulturgutes
(z.B. Shanty-Chor, Schiffs und Flugzeugmodellbaus).
3. Pflege der Kameradschaft sowie gegenseitiger
Hilfe und Unterstützung in Notfällen und bei Krankheit
4. Förderung von Marinegedenk - und
Marineerinnerungsstätten insbesondere des Gedenksteins, der auf See gebliebenen
Seeleute auf dem Friedhof in Dranske.
5. Durchführung von Veranstaltungen,
Vorträgen, Seminaren und Ausstellungen um das Interesse für die Bedeutung
und Notwendigkeit der Seefahrt und freier, sicherer Seeverbindungen für unser
Land in der Bevölkerung zu wecken.
6. Förderung und Unterstützung
der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. förderungswürdig erscheinender Institutionen
auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Durchführung von kulturellen, maritimen
und gesellschaftlichen
Veranstaltungen zur Pflege der Marinetradition,
der Zusammengehörigkeit und der
Kameradschaft.
8. Pflege enger Kontakte und Zusammenarbeit
mit der Marine, der Handelsschifffahrt und Fischerei, den Soldaten- und Reservistenverbänden
sowie der Öffentlichen Hand und den hiermit im Zusammenhang stehenden Institutionen.
9. Förderung und Unterstützung
der Jugendarbeit der Marine Jugendgruppen im Raum Wittow.
10. Förderung des Segel- und Wasser
Sports im Raum Wittow.
11. Erwerb und Pflege von Einrichtungen,
die dem Zweck und der Zielsetzung der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. dienlich sind.
12. Förderung von Partnerschaften
mit der Marine, mit anderen Marinekameradschaften und Marinevereinigungen im In - und
Ausland.
13. Förderung der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden:
a) Ehemalige und aktive Angehörige
aller deutschen Marinen, der Seeflieger, der Handels- und Küstenschifffahrt sowie
der Fischerei
b) Personen, die den Zielen der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. , der Marine, der Seefahrt und dem maritimen Gedanken nahe stehen.
c) Juristische Personen des privaten und
öffentlichen Rechts, deren Ziele der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. verwandt
oder förderlich sind
d) Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr
vollendet haben und im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag / Beitrittserklärung erforderlich. Sie ist von dem
Antragsteller zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift unter die Beitrittserklärung
erkennt der Bewerber die Satzung des DMB und die Satzung der MK Bug ohne Einschränkungen
an.
3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes
beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit, in geheimer
Abstimmung.
Eine Ablehnung ergeht schriftlich und bedarf
keiner Begründung.
4. Die Ernennung von Mitgliedern der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. und von Personen, die sich um das Wesen der Marine und/ oder der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern, ist zulässig.
Die höchste Ehrung innerhalb der MarinekameradschaftBug1992e.V. Ist die Ernennung
zum Ehrenvorsitzenden. Die Ernennung von ehemaligen Vorsitzenden zu Ehrenvorsitzenden
ist zulässig. Der Vorstand schlägt die Ernennung vor. Der Beschluss erfolgt
durch die Jahreshauptversammlung.
5. Die Mitgliedschaft in der MK Bug ist
nicht übertrag- oder vererbbar.
§5
Die Mitgliedschaft in der Marinekameradschaft
Bug, 1992 e. V, endet durch
a) Freiwilligen Austritt zum Ende des Monats,
in dem die Kündigungserklärung dem Vorstand zugegangen ist.
b) Tod des Mitgliedes
c) Ausschluss des Mitgliedes
2. Ausschlussgründe sind:
a) Schädigung des Ansehens der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V.
b) Zuwiderhandlung/Verstöße
gegen die Satzung der Marinekameradschaft Bug 1992 e V.
c) Beitragsrückstände von mehr
als 3 Monatsbeiträgen, die nach vorausgegangener 2. Mahnung nicht bezahlt sind.
d) Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Das
Mitglied ist vom Ausschluss schriftlich,
per Einschreiben oder per Empfangsbestätigung zu unterrichten.
e) Das ausgeschlossene Mitglied hat das
Recht gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb von vier Wochen, vom Tag der Zustellung
an, Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzulegen
und die Begründung in der Versammlung persönlich vorzutragen.
f) Ausgeschlossene Mitglieder können
keine Ansprüche an die Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. und deren Vermögen
erheben.
§6
Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten
und Rechte.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V.
nach besten Kräften zu erfüllen, zu unterstützen und zu fördern.
3. Vom Tag der Aufnahme an hat jedes Mitglieder
das Recht an allen Veranstaltungen der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. teilzunehmen.
Es besitzt das Stimmrecht in allen Versammlungen.
4. Es kann in den Vorstand, in alle Funktionen
und Gremien der Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. gewählt werden.
§7
Beiträge
1. Zur Erfüllung der Aufgaben der
Marinekameradschaft Bug 1992 e. V. wird von den Mitgliedern ein Beitrag für das
laufende Geschäftsjahr erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt
die Jahreshauptversammlung.
2. Der für das laufende Geschäftsjahr
zu entrichtende Beitrag wird mit Beschluss der Mitgliederversammlung fällig. Er
ist vierteljährlich zu entrichten und soll im Einzugsauftragsverfahren erhoben
werden.
3. Die Beiträge dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Beiträge werden bei Beendigung
der Mitgliedschaft gemäß § 5 nicht erstattet.
5. Die Pflicht zur Beitragszahlung erlischt
erst mit Ablauf des Austrittsmonats.
§8
Organe
1. Organe der Marinekameradschaft Bug 1992
e. V. sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung Jahreshauptversammlung
c) die Ausschüsse / Gremien
2. Der Vorstand der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden - Stellvertreter
/ Schatzmeister
- dem 3. Vorsitzenden/ Schriftführer
- dem möglichen 1. und 2. Beisitzer.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei objektiven Ausscheidungsgründen
erfolgt durch die Mitgliederversammlung eine Neuwahl.
4. Anträge und Vorschläge zur
Neuwahl einzelner Vorstandsmitglieder sind schriftlich bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
an den Vorstand zu richten.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn zu einer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend sind.
6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden
doppelt.
7. Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen
ohne Stimmrecht teilnehmen.
8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind die 3 Vorsitzenden. Jeder von den dreien ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
ist der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung
befugt. Für den Fall, dass der 1. Vorsitzende vorzeitig aus seinem Amt scheidet,
führt der 2. Vorsitzende kommissarisch die Geschäfte der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
9. Zur Sicherung und Durchführung
satzungsmäßiger Ziele und Aufgaben kann
der Vorstand entsprechende Ausschüsse
berufen.
10. Die Ausübung eines Vorstandsamtes
erfolgt neben der Erstattung
nachgewiesener Auslagen ehrenamtlich.
§ 9
Mitgliederversammlungen
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet vierteljährlich statt.
2. Die einmal jährlich durchzuführende
Jahreshauptversammlung ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres
einzuberufen. Die Mitglieder sind durch den Vorstand unter Bekanntgabe des Ortes, der
Zeit und der Tagesordnung und unter Einhaltung von einer Frist von mindestens drei
Wochen vor dem angesetzten Termin, schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung
sind dem Vorstand vierzehn Tage vorher schriftlich einzureichen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können einberufen werden, wenn es im Interesse der Marinekameradschaft Bug 1992
e. V erforderlich ist.
- vom 1. Vorsitzenden
- vom 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam
- auf schriftlichen Antrag von 2/3 der
Mitglieder unter Anführung der
Gründe
- über die Notwendigkeit oder Einberufung
einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand
mit zweidrittel Mehrheit.
§10
Beschlussfähigkeit
1. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der erschienen Mitglieder in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse können nur über
Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes
Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.
Die Ausübung des Stimmrechts kann bei Verhinderung des persönlichen Erscheinens
durch moderne elektronische Verfahren ausgeübt werden. Die Teilnahme an der Hauptversammlung
per elektronischer Medien (Skype und ähnliche) ist möglich.
§11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Vortrag der Jahresberichte durch den
Vorstand.
2. Vortrag des Berichtes über die
Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung durch die Kassenprüfer.
3. Genehmigung der Rechnungslegung für
das Berichtsjahr.
4. Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
5. Die Wahl des Vorstandes.
6. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern.
7. Die Aufstellung des Haushaltplanes.
8. Die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
für Mitglieder.
9. Die Wahl von zwei Kassenprüfern
auf die Dauer von zwei Jahren.
10. Beschlussfassung über die vorliegenden
Anträge.
11. Beschlussfassung über notwendige
Satzungsänderungen.
12.Festlegung des Wochentags der Monatsversammlungen.
13. Wahl des Vereinslokals.
14. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
über
-die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
- die Satzungsänderung und
bedürfen zur Erlangung ihrer Rechtsgültigkeit
einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
15. Wahl der Liquidatoren.
16. Die Tagesordnung und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind im
Protokoll festzuhalten. Die Beurkundung
der Beschlüsse erfolgt durch den
Versammlungsleiter und den Protokollführer.
Bei Wahlen sind die Namen der
Kandidaten und die Anzahl der auf sie entfallenden
Stimmen anzugeben.
§12
Kassenprüfer / Revisoren
1. Zur Ausübung der Kontrolle erfolgt
die Wahl von zwei Kassenprüfern / Revisoren durch die Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren.
2. Die Kassenprüfer / Revisoren haben
die Kassen und Buchführung nebst
Belegwesen zu überwachen, die Kasse
zu prüfen und mindestens 1 mal jährlich der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ I3
Gewährleistung durch den Vorstand
1. Der Vorstand hat besonders dafür
zu sorgen, dass die Vereinsorganisation die Erfüllung der Ziele und Aufgaben des
Vereins gewährleistet.
2. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres,
hat der Vorstand einen Jahresbericht sowie Jahresabschluss aufzustellen und diesen
vorzutragen. Dabei hat er den Vermögensstand und die finanziellen Verhältnisse
des Vereins zu entwickeln und zu erläutern.
3. Für das bevorstehende Haushaltsjahr
ist ein Haushaltsplan aufzustellen und zu erläutern.
4. Über die allgemeinen Aktivitäten
des Vereinslebens ist zu berichten. Darüber hinaus ist ein Jahresveranstaltungskalender
zu erarbeiten und vorzulegen.
§ 14
Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der
Marinekameradschaft Bug 1992 e. V., die aus dem Marinekameradschaft Bug 1992 e. V.
-Verhältnis entstanden sind, können durch ein Schiedsgericht geschlichtet
werden. Jede streitende Partei benennt zwei Mitglieder, die sich einen unparteiischen
Vorsitzenden wählen.
§15
Auflösung und Abwicklung
1. Die Auflösung der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. einer außerordentlichen
dafür einberufenen Mitgliederversammlung wenn 2/3 der eingetragenen Mitglieder
anwesend sind und davon ¾ für eine Auflösung stimmen.
2. Bei Auflösung der Marinekameradschaft
Bug 1992 e. V. oder bei Wegfall ihres satzungsmäßigen Zwecks fällt
das Vermögen der DGzRS zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3. Die ordnungsgemäße Abwicklung
der Auflösung obliegt den von der
Mitgliederversammlung / außerordentlichen
Mitgliederversammlung zu wählenden Liquidatoren.
§16
Schlussbestimmung
Die geänderte Satzung ist von der
Hauptversammlung am 27.10.2012 beschlossen und genehmigt worden und tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
Copyright © 1999 MK Bug 1992 e.V. Alle Rechte
vorbehalten.
Stand: |